AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Schübel GmbH PrimeParts an Unternehmer nach § 14 BGB, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Vertrages sind. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, wird diese AGB durch den Kunden anerkannt. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote der Schübel GmbH PrimeParts sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser schriftlichen Bestätigung zustande. Als Bestätigung gilt auch die Warenlieferung mit Lieferschein und/oder Rechnung. Änderungen, Ergänzungen oder Nachträge müssen in Schriftform erfolgen.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sollten in schriftlicher oder in elektronischer Form festgehalten werden.

3. Preise

3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 3 Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
3.3 Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten.
3.4 Bei Preisangaben, die mit 0,00 Euro gekennzeichnet sind, ist der Preis zum Auftragszeitpunkt noch nicht bekannt und wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.

4. Versand

Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über. Weg, Art und Verpackung sind unserer Wahl überlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Haftung für Verpackungsmängel ist ausgeschlossen.

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1 Verbindliche Liefertermine oder –fristen werden schriftlich vereinbart. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der evtl. Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nicht anders vereinbart.
5.2 Bei Auftragsabsage durch die Schübel GmbH PrimeParts kommt kein Vertrag zustande.
5.3 Wird die vom Unternehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies den Unternehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu sechs Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegen steht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Die Schübel GmbH PrimeParts ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
5.5 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sofern die Ware innerhalb der Frist zum Versand gebracht wurde.

6. Aufbewahrungsfristen

Nach 3 Monaten nach Abschluss des Auftrages werden die Daten, Muster und Einrichtungen vernichtet. Sollte ein längerer Aufbewahrungszeitraum notwendig sein, erbitten wir um Mitteilung.

7. Gewährleistung

7.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
7.2 Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
7.3 Alle Lieferungen sind beim Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Transportschäden sind unverzüglich dem Transporteur anzuzeigen.
7.4 Offensichtliche Mängel müssen spätestens nach 7 Tagen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
7.5 Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft gelten die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.
7.6 Bei berechtigten Mängelrügen hat die Schübel GmbH PrimeParts die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nach zu erfüllen oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange die Schübel GmbH PrimeParts ihren Verpflichtungen auf Beseitigung der Mängel nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.
7.7 Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
7.8 Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung durch die Schübel GmbH PrimeParts für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
7.9 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn der Schübel GmbH PrimeParts Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
7.10 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Schübel GmbH PrimeParts auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

8. Vergütung

8.1 Ist die vertragliche Leistung vom Unternehmer geleistet und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Skontoabzug zu entrichten.
8.2 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder ist in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, ruht unsere Lieferpflicht. Die Schübel GmbH primparts ist berechtigt, die Lieferung von Barzahlung bzw. Zahlung per Nachnahme abhängig zu machen.
8.3 Die Annahme der bestellten Ware ist Hauptpflicht des Käufers.

9. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag, so ist der Unternehmer berechtigt, die bereits entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen bzw. 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

10. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

11. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Schübel GmbH PrimeParts.
12.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
12.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Schübel GmbH PrimeParts ab.
12.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, steht der Schübel GmbH PrimeParts das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
12.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers insoweit auf Freigabe verpflichtet.

13. Gewerbliche Schutzrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Unternehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

14. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die dem Unternehmer im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.

15. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Schübel GmbH PrimeParts: 74388 Talheim. Für alle Rechtsfragen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Schlussbestimmung/Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen der gesetzlichen zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.